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   BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66   

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https://dejure.org/1968,1695
BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66 (https://dejure.org/1968,1695)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1968 - VIII C 2.66 (https://dejure.org/1968,1695)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - VIII C 2.66 (https://dejure.org/1968,1695)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Ableistung des Grundwehrdienstes durch einen Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst - Weiterzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer des Wehrdienstes - Anspruch auf besondere Versorgung gemäß Grundgesetz (GG) - Status einer Vereinigung als ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1967 - 4 StR 500/67

    Trinkexzeß vor Einbruch - §§ 20, 21 StGB, actio libera in causa bei Ausführung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Zu dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. Dezember 1967 (JZ 1968 S. 272) entschieden, unter einem Angestellten des öffentlichen Dienstes sei auch derjenige Angestellte des Bundes, eines Landes oder sonst einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu verstehen, der eine Tätigkeit nicht öffentlich-rechtlicher Art ausübe; andererseits sei derjenige Angestellte, dessen Dienstherr nicht zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zähle, nicht im öffentlichen Dienst tätig, selbst wenn er Aufgaben wahrzunehmen habe, die aus der Staatsgewalt abgeleitet seien und öffentlichen Zwecken dienten.
  • BVerwG, 12.01.1955 - V C 107.54

    Rechtsnatur der Bewilligung öffentlicher Mittel für den Wohnungsbau

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Soweit sie im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues aus öffentlichen Mitteln Kredite gibt, handelt es sich nicht um eine rein private, erwerbswirtschaftliche Tätigkeit, mit der sie im Wettbewerb steht mit den Privatbanken und diesen gegenüber nichts voraus hat; in den Entscheidungen BVerwGE 1, 308 [310] und vor allem 13, 47 [50] wurde ausgeführt, daß die Regelungen des Wohnungsbaurechts nicht im fiskalischen Interesse der öffentlichen Kreditgeber liegen und daß die öffentlichen Mittel eingesetzt werden nicht zur Befriedigung fiskalischer Bedürfnisse, sondern in Erfüllung sozialstaatlicher Pflichten, weil die Förderung des Wohnungsbaues als öffentliche Aufgabe angesehen werde; es handele sich um öffentliche Finanzierungshilfe für den sozialen Wohnungsbau.
  • BVerwG, 21.12.1967 - VIII C 5.67
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Bundeswiedergutmachungsgesetz hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962, 230, und vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 5.67 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) dargelegt: Allgemein fällt unter diesen Begriff nur der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft; im übrigen richtet es sich nach § 2 a BWGöD, unter welchen Voraussetzungen andere Arbeitgeber als öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln oder ihnen gleichzustellen sind.
  • BVerwG, 12.10.1961 - VIII C 53.60

    Anspruch auf Wiedergutmachungsleistungen - Wiedergutmachung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Bundeswiedergutmachungsgesetz hat der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 12. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 53.60 -, NJW/RzW 1962, 230, und vom 21. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 5.67 - (zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmt) dargelegt: Allgemein fällt unter diesen Begriff nur der Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft; im übrigen richtet es sich nach § 2 a BWGöD, unter welchen Voraussetzungen andere Arbeitgeber als öffentlich-rechtliche Dienstherren zu behandeln oder ihnen gleichzustellen sind.
  • BVerfG, 20.02.1957 - 1 BvR 413/53

    Teilweise Verfassungswidrigkeit der Anlage zum G131

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Zum Begriff des öffentlichen Dienstes im Sinne des Gesetzes zu Art. 131 GG hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 6, 246 [251] und 257 [266 ff.]) ausgeführt: Der Bundesgesetzgeber verstehe unter "öffentlichem Dienst" im Sinne des Art. 131 GG eine Tätigkeit bei sogenannten "Nichtgebietskörperschaften" nur dann, wenn diese die Körperschaftsrechte bereits vor dem 30. Januar 1933 erhalten hätten: Entsprechendes solle auch bei Verschmelzungen oder Umbenennungen von Nichtgebietskörperschaften während des nationalsozialistischen Regimes gelten.
  • BVerwG, 09.11.1962 - VII P 13.61
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - VIII C 2.66
    Der VII. Senat ist in dem von der Klägerin angeführten Beschluß BVerwGE 15, 146, der eine Personalvertretungssache bei der Hauptverwaltung der Klägerin betraf, davon ausgegangen, daß auf die Klägerin das Personalvertretungsgesetz Anwendung findet.
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